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Urteil OLG München zur Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen

14.12.2011

Das Gericht (4 StRR 171/10) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Straftatbestand vorliegt, wenn eine entgeltliche Weiterveräußerung von Kurzzeitkennzeichen mit den dazugehörigen Fahrzeugpapieren, ohne Anzeige an die Zulassungsbehörde gemäß § 6b StVG vorliegt. Das Gericht hat entschieden, dass die Vorschrift des § 6b StVG und somit auch § 22a StVG sämtliche Schilderbetriebe und –dienstleister erfasst, unabhängig davon, ob sie die Schilder herstellen, produzieren lassen oder sich diese durch amtliche Zuteilung besorgen und sie anschließend vertreiben oder ausgeben. Für diesen Kreis wurde das Anzeigeverfahren des § 6b StVG eingeführt, so dass ein Verstoß gegen diese Pflicht den Straftatbestand des § 22a StVG erfüllen können.