Verordnungsentwurf zur Einführung von Wechselkennzeichen am 16. Dezember 2011 verabschiedet
13.02.2012
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2011 die Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer Vorschriften (Bundesratsdrucksache 709/2011 vom 4. November 2011) beschlossen. Die Änderungsverordnung ist am 13. Januar 2012 im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 5 am 30. Januar 2012 veröffentlicht worden. Einzelheiten können Sie der Datei Verordnungstext.pdf entnehmen. Das Wechselkennzeichen soll danach zum 1. Juli 2012 in Kraft treten. Seitens des Verordnungsgebers werden aber bis dahin noch weitere Ergänzungen im Hinblick auf die Ausgestaltung der Sicherheitsfolie auf dem fahrzeugbezogenen Kennzeichenteil und zur Unterscheidung des gemeinsamen Kennzeichenteils gegenüber herkömmlichen Kennzeichen zu verabschieden sein. Der BKK e.V. hat hierzu dem Bundesverkehrsministerium Vorschläge unterbreitet.
Urteil OLG München zur Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen
14.12.2011
Das Gericht (4 StRR 171/10) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Straftatbestand vorliegt, wenn eine entgeltliche Weiterveräußerung von Kurzzeitkennzeichen mit den dazugehörigen Fahrzeugpapieren, ohne Anzeige an die Zulassungsbehörde gemäß § 6b StVG vorliegt. Das Gericht hat entschieden, dass die Vorschrift des § 6b StVG und somit auch § 22a StVG sämtliche Schilderbetriebe und –dienstleister erfasst, unabhängig davon, ob sie die Schilder herstellen, produzieren lassen oder sich diese durch amtliche Zuteilung besorgen und sie anschließend vertreiben oder ausgeben. Für diesen Kreis wurde das Anzeigeverfahren des § 6b StVG eingeführt, so dass ein Verstoß gegen diese Pflicht den Straftatbestand des § 22a StVG erfüllen können.
Wegfall der Umkennzeichnungspflicht
20.11.2011
Seit Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) am 1. April 2007 können nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 die Bundesländer auf das grundsätzliche Fortbestehen des Erfordernisses der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei Wechsel des Zulassungsbezirks des Fahrzeugs innerhalb der Landesgrenzen verzichten. Den gesamten Wortlaut der FZV entnehmen Sie bitte der Datei Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV.pdf. Hiervon habe einige Bundesländer in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Den aktuellen Sachstand entnehmen Sie bitte der Datei Haltung der Länder. Der BKK e.V. hat gegen die Inanspruchnahme bzw. Ausweitung des § 47 Absatz 1 Nr.2 FZV eine Reihe von Argumenten ins Feld geführt. Einzelheiten können Sie der Datei Argumentationspapier_Umkennzeichnung.pdf entnehmen.
